Satzung

SATZUNG des Akademischen Orchesters Freiburg e.V. in der Fassung vom 13.02.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

(1) Der Verein führt den Namen „Akademisches Orchester Freiburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Akademisches Orchester Freiburg e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Laienmusik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Probenarbeit, Probenwochenenden und Konzerte verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der studentischen Laienmusik zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Mitglied kann nur sein, wer sich an der Probenarbeit und Konzerten eines Semesters beteiligt. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen, wenn gewichtige Gründe eine Vereinsmitgliedschaft auch ohne diese Teilnahme erfordern. Mitglieder sollen in erster Linie Studierende der Albert-Ludwigs- Universität sein.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheiden nach erfolgtem Probespiel die anwesenden Vereinsmitglieder.
(4) Ohne das nach Abs. 3 vorgeschriebene Probespiel hat Anspruch auf Mitgliedschaft,
1. wer früher Mitglied des Vereins war, wenn seit dem Austritt nicht mehr als vier Semester verstrichen sind und ein Platz für in der Stimmgruppe der*des Antragenden frei ist,
2. einen Platz besetzt, der nach den Probespielen noch unbesetzt bleibt, wenn die*der Stimmführerende zustimmt.
In diesen Fällen erfolgt die Aufnahme durch Vorstandsbeschluss.
(5) Über den Bestand der Mitglieder ist eine Liste zu führen, aus der sich Zeitpunkt des Eintritts und Austritts ergeben.
(6) Es wird eine Liste aller Mitglieder mit den Kontaktdaten der Mitglieder geführt. Die Liste ist jedem Mitglied zugänglich und soll den Kontakt zwischen den Mitgliedern ermöglichen und fördern. Die Nutzung der Daten aus der Mitgliederliste zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. In die Liste werden nur die Daten derjenigen Mitglieder aufgenommen, die mit der Aufnahme der jeweiligen Daten einverstanden sind. Daten eines Mitglieds sind von der Liste zu streichen, wenn das Mitglied dies schriftlich gegenüber dem Vorstand fordert.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, insbesondere durch Eintragung in eine zur Abgabe einer solchen Erklärung am Ende eines Semesters ausgelegte Liste. Die Erklärung, die Mitgliedschaft lediglich auszusetzen, ist im Zweifel als Austrittserklärung anzusehen.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 5 Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand.

(1) Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Er besteht aus der vorsitzenden Person, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und eine*m Kassenwart*in. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie bis zu sechs Beisitzenden.
(2) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ausscheidende Personen beider Organe unterstützen ihre Nachfolgenden bei der Einarbeitung in das neue Amt.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung berechtigt.

§ 7 Mitgliederversammlung.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in einem Semester statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angeben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung.

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden von der*dem Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von einer*m Stellvertreter*in per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der*vom Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von einer*m Stellvertreter*in eine Woche vor der Versammlung mündlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom*von der Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von der Stellvertretung geleitet; ist auch diese Person verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
(3) Über die Annahme von Beschlussanträgen sowie bei Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen den Vereinszweck betreffend und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse.

Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie Ergebnis der Abstimmungen in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Protokollführung zu unterschreiben.

§ 11 Wahl der*des Konzertmeister*in.

Die*der Konzertmeister*in wird durch die Stimmgruppe der ersten Geigen gewählt. Gegen diese Wahl können die Stimmführenden der Streicher*innen und der*die Dirigent*in mit einer Mehrheit von drei Vierteln ein Veto einlegen.

§ 12 Wahl der*des Dirigent*in.

(1) Die*der Dirigent*in wird von einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung für vier Semester gewählt. Die Vorauswahl der Kandidat*innen trifft der Vorstand. In der Mitgliederversammlung werden zwei Wahlgänge durchgeführt, denen jeweils eine Runde Probenarbeit der Kandidat*innen vorausgeht. Soweit nach Satz 12 erforderlich, findet noch ein dritter Wahlgang statt. lm ersten Wahlgang hat jedes anwesende Mitglied so viele Stimmen, wie es Kandidat*innen gibt. Ein Mitglied kann einer*m Kandidat*in entweder eine Stimme geben oder keine, die Stimmen dürfen also nicht kumuliert werden. Zu dem zweiten Wahlgang werden die Kandidat*innen mit den meisten bis viertmeisten Stimmen zugelassen. Der Vorstand kann auch weniger, mindestens jedoch zwei Kandidat*innen zulassen. lm zweiten Wahlgang wird wie folgt abgestimmt: Jedes Mitglied ordnet die Kandidat*innen aufsteigend in der Reihenfolge seiner Präferenz. Stimmzettel, die dieser Anforderung nicht genügen, sind ungültig. Die*der Kandidat*in auf dem letzten Listenplatz erhält null Punkte und jede*r nachfolgende Kandidat*in einen Punkt mehr als die*der direkt darunter Platzierte. Gewählt ist, wer die meisten Punkte auf sich vereinigen
konnte. Erreichen mehrere Kandidat*innen die höchste Punktzahl, erfolgt eine Stichwahl, bei der zwischen diesen Kandidat*innen entschieden wird. In diesem Wahlgang hat jedes Mitglied eine Stimme. Gewählt ist die*der Kandidat*in, die*der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. (2) An dem den Konzerten vorausgehenden Probenwochenende des dritten Semesters der laufenden Amtsperiode der*des Dirigent*in entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, ob die Zusammenarbeit mit der*dem Dirigent*in nach Ablauf des vierten Semesters der laufenden Amtsperiode fortgesetzt werden soll. Die Zusammenarbeit wird fortgesetzt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Fortsetzung der Zusammenarbeit stimmt; sie wird beendet, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegen die Fortsetzung der Zusammenarbeit stimmt. Wird eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, wird die Zusammenarbeit fortgesetzt oder beendet, wenn in einem zweiten Wahlgang die Mehrheit der gültigen Stimmen i.S.d. § 9 Abs. 3 auf Fortsetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit entfällt. Der Vorstand darf das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern des Orchesters und der*dem Dirigent*in erst nach den Konzerten des jeweiligen Semesters bekanntgeben.
(3) Mit der*dem Dirigent*in wird für die Dauer von jeweils vier Semestern ein schriftlicher Vertrag geschlossen.

§ 13 Aufgaben der Stimmführenden.

(1) Die Stimmführenden werden jedes Semester an dem den Konzerten vorausgehenden Probenwochenende von den Mitgliedern ihrer Stimmgruppe mit einfacher Mehrheit gewählt. Im Streichapparat wirkt die nebensitzende Person der Stimmführenden als Stellvertretung.
(2) Die Stimmführenden führen in jeder Probe Anwesenheitslisten. Sie sind dafür verantwortlich, die Mitglieder ihrer Stimmgruppe zur regelmäßigen Teilnahme an den Proben anzuhalten.
(3) Die Stimmführenden sowie im Streichapparat deren Stellvertretende unterstützen den Vorstand bei der Suche nach neuen Mitgliedern ihrer Stimmgruppe.
(4) Die Stimmführenden sind in Absprache mit Dirigent*in, Konzertmeister*in und den übrigen Stimmführenden für die Einrichtung der Stimmen mit Strichen und Fingersätzen vor der ersten Probe im Semester verantwortlich.
(5) Die Stimmführenden der ersten und zweiten Geigen entscheiden im Einvernehmen über die Zuteilung zu den Stimmgruppen der ersten und zweiten Geige. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Vorstand. Dabei soll allen Geigen angemessener Zugang zu beiden Stimmgruppen ermöglicht werden. Ein Anspruch auf Verbleib in der ersten Geige besteht nicht.
(6) Stimmführenden im Sinne dieser Vorschrift sind die Stimmführenden von Ersten Geigen, Zweiten Geigen, Bratschen, Celli, Kontrabässen, Holz und Blech.

§ 14 Anwesenheitspflicht.

(1) Bei allen Proben und Konzerten besteht Anwesenheitspflicht.
(2) Orchestermitgliedern ist bei Vorliegen besonderer Gründe erlaubt, einer bestimmten Anzahl von Proben fernzubleiben. Im Wintersemester sind dies vier, im Sommersemester drei Proben. Bei der Errechnung der zulässigen Fehlproben zählt der Probentag zwei Proben und das Probenwochenende vier Proben.
(3) Fehlproben sind den Stimmführenden rechtzeitig, spätestens 3h vor Probenbeginn, anzuzeigen. Fehlproben am Probentag und Probenwochenende sind spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht in Krankheitsfällen oder vergleichbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Mitglieds.
(4) Eine Stimmgruppe, dessen Mitglied i.S.d. Abs. 2 den Proben, dem Probenwochenende oder einem Konzert fernbleibt, kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass das Mitglied in Abweichung von Abs. 2 an den Konzerten teilnehmen kann. Die*der Dirigent*in kann sich über diesen Beschluss hinwegsetzen und bestimmen, dass das Mitglied an den Konzerten nicht teilnehmen kann.

§ 15 Konzerte im Auftrage Dritter.

Führt das Orchester oder einzelne Mitglieder desselben im Auftrage Dritter Konzerte durch und sind mit diesen Dritten für die Konzerte Honorare sowohl für das Orchester wie auch für die einzelnen Mitwirkenden vereinbart, so erhalten die Mitwirkenden 80 v. H. des Gesamthonorars ausbezahlt, in jedem Falle aber mindestens 80 Euro. Die verbleibenden 20 v. H. des Gesamthonorars fallen an das Orchester. Übersteigen die 80 v. H. des Gesamthonorars, die an die Mitwirkenden auszuzahlen sind, die Summe von 500 Euro, erhöht sich der Anteil von 20 v. H., der dem Orchester zusteht, um den die 500 Euro übersteigenden Betrag.

§ 16 Programmkommission.

(1) Die Programmkommission entscheidet über die Programme, die das Orchester zur Aufführung bringt. Die Teilnahme an der Programmkommission steht jedem Mitglied offen. Sie soll jedes Semester einmal zusammentreten und das Programm für das übernächste Semester bestimmen. Wenn eine bevorstehende Konzertreise, ein Kooperationsprojekt, ein Auftragskonzert oder ein
anderer wichtiger Grund eine von diesem Verfahren abweichende Planung erfordern, kann die Programmkommission auch mehrere Programme beschließen, beschlossene Programme ändern oder Programme kürzer- oder längerfristig im Voraus beschließen.
(2) Der Vorstand legt den Termin für die Programmkommission fest und macht ihn zwei Wochen vorher bekannt. Er stellt sicher, dass auch nicht teilnehmende Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, Programmvorschläge einzubringen.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder der Programmkommission sind alle anwesenden Vereinsmitglieder und die*der Dirigent*in, sofern sie*er an der Programmkommission teilnimmt.
(4) Die Programmkommission legt bei jedem Zusammentritt das einzuhaltende Verfahren fest.